Bundesweite Kampagne gegen Kinderarmut 2010

Alle Kinder sollten die Möglichkeit haben, an Kultur-, Bildungs- und Sportangeboten teilzunehmen! Und zwar unabhängig vom Einkommen der Eltern!

 

Wir setzen uns ein für Teilhabe und Chancengleichheit!

 

Anlässlich des Weltkindertages informieren wir über Formen und Hintergründe von Kinderarmut und die Folgen für die gesamte Familie.  

 

Karten an die Kanzlerin

v.l.n.r.: Britta John, Thomas Koch, Roderich Kiesewetter MdB, Sabine Kassel v.l.n.r.: Britta John, Thomas Koch, Roderich Kiesewetter MdB, Sabine Kassel

An unserer Unterschriftenaktion haben viele Kinderfestbesucher teilgenommen. MdB Roderich Kiesewetter wirft symbolisch die 1. Karte an die Kanzlerin ein. In seiner Ansprache wies er darauf hin, wie wichtig es ist, in die junge Generation zu investieren.

 

Plakatausstellung Kinderarmut

Kinderarmut ist nicht ohne Folgen. Das zeigen die 5 Plakate, die wir am Weltkindertag an unserem Infostand ausstellen. Gesundheit, Bildung, Kultur, Perspektive - arme Kinder haben in unserer Gesellschaft geringere Chancen auf Teilhabe am gesamten gesellschaftlichen Leben. Gesundheit, Bildung und Kultur sind aber die Hauptvoraussetzungen für eine berufliche Zukunft und ein erfülltes Leben.

 

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Hintergrund

Am 09.02.10 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Regelbedarf für  Kinder, die in SGB II-Bedarfsgemeinschaften leben, nicht verfassungsgemäß ermittelt wurde. Insbesondere Schulmaterialien und Klassenausflüge, Kosten für sinnvolle Freizeitgestaltung wie Sportvereine oder Musikschule,  Nachhillfestunden etc. wurden nicht berücksichtigt.

 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Auszug)

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Die Vorschriften bleiben bis zur Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 zu treffen hat, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

 

Den gesamten Wortlaut finden Sie unter www.bundesverfassungsgericht.de.

 

 

 

 

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